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Posts Tagged ‘Strafverfolgung’

… bis solche Täter

14.07.2011

Nach Sicherungsverwahrung

Entlassener Sextäter missbrauchte Siebenjährige

Der Mann war als Sexualstraftäter vorbestraft, dann musste er wegen eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte aus der Sicherungsverwahrung entlassen werden. Bis Dezember überwachte ihn die Polizei – im Januar verging er sich an einem Kind. Nun überführte ihn ein DNA-Test.

Dortmund – Bis zum Dezember 2010 hatte die Polizei den Mann intensiv überwacht, dann entschied sie gemeinsam mit der Führungsaufsicht und Therapeuten, die Maßnahmen zu lockern. Statt Überwachung hatten die Behörden stärker auf eine Betreuung des Mannes gesetzt.

Nun wurde bekannt, dass der als Sexualstraftäter einschlägig vorbestrafte 51-Jährige Ende Januar ein sieben Jahre altes Mädchen missbraucht hat. Nach Angaben der Polizei hatte der Mann das Kind am 26. Januar auf dem Heimweg von der Schule angesprochen. Dann lockte er das Mädchen in eine Tiefgarage und verging sich dort an ihm. Die Tat ereignete sich in der Innenstadt von Dortmund.

Der 51-Jährige war laut einem Bericht von „Der Westen“ 1992 wegen mehrfachen Missbrauchs an Jungen verurteilt worden. Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) musste er aus der Sicherungsverwahrung entlassen werden. Im September 2010 zog er nach Dortmund.

Der EGMR hatte die nachträglich angeordnete oder verlängerte Sicherungsverwahrung in Deutschland als menschenrechtswidrigen Freiheitsentzug beanstandet . Das Bundesverfassungsgericht entschied daraufhin Anfang Mai im Sinne des EGMR, dass die Regelungen verfassungswidrig sind und das Grundrecht auf Freiheit verletzen . Bis Mai 2013 muss die Sicherungsverwahrung grundlegend reformiert werden.

Da das Mädchen den Mann nicht verlässlich beschreiben konnte, führten die Ermittlungen zunächst nicht zur Festnahme des Täters. Erst aufgrund der Auswertung einer Speichelprobe beim Landeskriminalamt konnte er anhand eines DNA-Treffers ermittelt werden. Am Donnerstag wurde der Tatverdächtige festgenommen.

Der Mann, der vor seinem Umzug nach Dortmund in der Region Düsseldorf gelebt hatte, räumte in Begleitung seines Anwalts die Tat ein. Am Freitag soll er dem Haftrichter vorgeführt werden.

Nach Angaben von „Der Westen“ galt der Mann bei Polizei und Therapeuten als Musterbeispiel einer Resozialisierung, weshalb man die Observation Ende 2010 einstellte.

bim/dapd

ein für alle Mal aus der Gesellschaft entfernt werden? Wenn ich in diesem Zusammenhang lese, dass eine weitere Strafverfolgung die Menschenrechte des TÄTERS verletzt, gehen mir die Nackenhaare hoch! Was ist denn bitte mit den Opfern? Was ist mit dem siebenjährigen Mädchen, das nun auch noch zu seinem Opfer geworden ist? Mit diesem einen Opfer ist es nicht einmal getan. Mit einer solchen Tat werden weitere Co-Opfer, wie Eltern, Geschwister und vielleicht noch der weitere Familienkreis, „produziert“. Aber die Menschenrechte des Täters dürfen nicht verletzt werden? Na, danke!

Ich kann es nur immer wieder sagen: Es mag sein, dass man mal aus Versehen zu schnell oder unter Alkoholeinfluss fährt. Es mag sein, dass andere Straftaten aus Versehen geschehen. Aber niemand vergeht sich aus Versehen an einem Kind! Da kann doch irgendwas nachhaltig nicht stimmen. Solche Menschen gehören m. E. aus der Gesellschaft entfernt; egal wie! Dabei geht es mir nicht um eine Bestrafung der Täter. Diese Täter sind mir – mit Verlaub – scheiß egal! Mir geht es einzig um den Schutz der Gesellschaft vor weiteren Straftaten … vor weiteren Opfern und Co-Opfern.

Es fühlt sich für mich schon nicht richtig an, wenn Sexual-Straftäter nur ein paar Monate auf Bewährung bekommen. Die Opfer sind lebenslänglich gestraft. Und der Täter ist sofort wieder auf freiem Fuß. Was für ein Schlag ins Gesicht eines jeden Opfers! Nun wird der arme, arme Täter wieder auf Staatskosten untergebracht und für Tausende von Euros therapiert. Was das gebracht hat und was auf die Urteile der Gutachter zu geben ist, steht im oben zitierten Artikel geschrieben. Mal wieder. Das Grundrecht auf Freiheit des Täters steht zudem über dem Grundrecht des Kindes auf körperliche und seelische Unversehrtheit?

Und was ist jetzt mit dem Kind? Es bekommt m. W. drei Monate Therapie auf Kosten der Krankenkasse. Die Eltern, Geschwister, etc. bekommen überhaupt keine Unterstützung. Wenn sie mit den Geschehnissen nicht klar kommen, haben sie eben Pech gehabt. Das Kind muss entweder in drei Monaten seelisch und körperlich gesund sein oder es hat ebenfalls Pech gehabt. Der Täter? Er bekommt mit einem riesigen Aufwand therapeutische Maßnahmen verordnet und vermutlich in wenigen Monaten schon wieder Freigang. Perverser Weise vielleicht noch wegen „guter Führung“.

Ich könnte kotzen!

 

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Ich wollte es eigentlich in eine Geschichte verpacken aber ehrlich gesagt ist es mir die Mühe nicht wert. Das Verpacken sollte auch nicht zum Verschleiern dienen, sondern nur dazu, es netter lesen zu können. Aber „nett“ ist ja sowieso relativ.

Dieser Tage wundere ich mich mal wieder darüber, wie man einen Begriff wie „Meinungsfreiheit“ so dermaßen an der Schnur vorbei aufhängen kann. Wer des Lesens im direkten Zusammenhang mit dem Verstehen mächtig ist, sollte an Artikel 5, Absatz 1 des Grundgesetztes vorbei zu Absatz 2 kommen. Dort ist klar definiert, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung seine „Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze“ findet. Wer es genauer wissen möchte, scrolle zum Ende dieses Textes; dort ist der gesamte Artikel 5 GG zitiert. Das ist aber nur die schnöde Theorie. Und wie funktioniert dieser Kram mit freier Meinungsäußerung in der Praxis? Im Grunde ganz einfach: Man stelle sich einen alten Spruch vor und beherzige ihn. Schon klappt’s! Der Spruch lautet:

„Was du nicht willst, dass man dir tu’,
das füg’ auch keinem anderen zu.“

[Tobit 4,15 EU Lutherbibel von 1545]

Eine vielleicht etwas lebensnahere Definition lautet:

Die Freiheit der eigenen Meinung endet exakt an dem Punkt, an dem man mit der eigenen Meinung die Meinung eines anderen Menschen einzuschränken beginnt.

Aber gehen wir ruhig einmal etwas mehr ins beispielhafte Detail: Oftmals fängt es schon damit an, dass jemand zitiert aber nicht genannt wird, und das nur zum Zwecke der Bloßstellung. Im Zeitalter von Google & Guttenberg sollte jedem Idioten, selbst wenn er gestern erst vom Baum gefallen ist, klar sein, dass es üblicherweise nur weniger Klick bedarf, um mit dem exakten Wortlaut Quellen zu finden. Wenn ich jemanden ungenannt wörtlich zitiere ist das für sich genommen schon ein potentieller Straftatbestand. Wenn sich derjenige, auf die Nicht-Nennung angesprochen, damit herauszureden versucht, dass er niemanden bloßstellen wollte, ist das wohlwollend betrachtet eine ganz besondere Form der Höflichkeit. Dergestalt, dass der Behauptende damit das Niveau seiner bis dato erreichten Intelligenz selbst bekannt gibt. Siehe erneut: Google & Guttenberg. Als naiv dürfte es hingegen zu bezeichnen sein, wenn jemand annimmt, dass er ein Recht für sich in Anspruch nehmen kann, ohne dass sich daraus automatisch eine Pflicht ergibt. In diesem Fall ist es beispielsweise die Pflicht, den anderen in seiner Ehre nicht zu missachten, auch wenn dessen Meinung nicht genehm ist.

Verunglimpfe ich einen anderen Menschen durch Herabwürdigen seiner Äußerungen sowie Hinzufügen meiner Interpretation und propagandierenden Meinung, nennt man das beispielsweise Beleidigung. Fließen in eine solche Darstellung auch noch Mutmaßungen über die Motive des Zitierten ein, die bestenfalls als Unterstellungen gewertet werden können aber als Tatsachen verkauft werden, handelt es sich zum Beispiel um üble Nachrede. Denn über die Motive eines Schreibers dürften im Internet die wenigsten Lesenden tatsächlich informiert sein. Insofern kennt der Zitierende die Motive des Zitierten zwar nicht, stellt aber dennoch Behauptungen darüber auf. Allerdings können solche Machenschaften schon eher an Diffamie grenzen. Hat der Zitierende sogar Kenntnis darüber, dass das, was er über einen anderen Menschen behauptet, nicht den Tatsachen entspricht, sind wir bei der Verleumdung angekommen. Aber schon die Folgen des bloßen Verbreitens von sog. Schmähschriften sind im Strafgesetzbuch klar geregelt.

Es ist relativ leicht und vor allem schnell möglich, in Artikel 5 des Grundgesetzes von Absatz 1 zu Absatz 2 zu gelangen. Also vom Recht der freien Meinungsäußerung zu Kenntnis der Schranken dieses Rechts. Den meisten Menschen gelingt das schon durch das ganz einfache Lesen des Textes. Manche schaffen es allerdings in einer nur noch als bemerkenswert (die Wertung positiv/negativ überlasse ich der geneigten Leserschaft) zu definierenden Rasanz, innerhalb eines Blogbeitrages bezüglich des 14. Abschnitts (ab § 185) eine Art „Best of StGB“ aufzustellen. Sie zerfleddern die frei geäußerte Meinung eines anderen in einer Art und Weise, die im Rahmen üblicher Strafverfolgung möglicherweise noch viel zu harmlos geahndet wäre. Konfrontiert mit ihren Boshaftigkeiten krähen sie wie alte bayerische Waschweiber* nach ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung. Also genau nach dem Recht, das sie einem anderen Menschen durch ihr eigenes Handeln Schwarz auf Weiß komplett abgesprochen haben. Das nenne ich doch mal eine hieb- und stichfeste, ordentliche Kritik- und Erkenntnis-Resistenz!

Beispielsweise Herr M. Abu Minyar al-Gaddafi demonstriert derartige Machenschaften gerade in unerträglich anschaulicher Weise und in einem der dunkelsten Abschnitte deutscher Geschichte gab es sowas auch schon einmal. Einer Wiederholung oder eines Imports bedarf es m. E. nicht. Das ist jedoch nur meine subjektive und somit unerhebliche Meinung. Was jedoch meist ausgerechnet diejenigen, die am vehementesten auf ihre eigenen Meinungsfreiheit bestehen, zu vergessen scheinen ist, dass es JEDEM Menschen (zumindest innerhalb dieser Zivilisation) zusteht, seine Meinung frei zu äußern, und zwar im Rahmen definierter Schranken. Eine geäußerte Meinung stellt niemals eine Grundlage bzw. einen Freibrief für Beleidigungen, Diffamierungen, Diskreditierungen, Rufmorde, Verleumdungen etc. dar! Wo die Freiheit der Meinungsäußerung aufhört sei denjenigen, die Verständnisprobleme mit den Begriffen „Grenzen“ oder „Schranken“ haben anhand eines Zitats aus einem allseits beliebten Film vereinfacht dargestellt, und zwar mit „Dirty Dancing“, worin es heißt:

„Das ist MEIN Tanzbereich und das ist DEIN Tanzbereich!“.

Hat es jetzt jeder verstanden? Fein. Dann können wir uns ja wieder den angenehmeren Dingen des Lebens widmen, nöch?! ;)

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